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Angesichts der weiterhin andauernden, durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation werden die Erklärungsfristen in beratenen Fällen (§ 149 Absatz 3 AO) sowie die zinsfreien Karenzzeiten (§ 233a Absatz 2 Satz 1 und 2 AO) für den Besteuerungszeitraum 2020 durch Artikel 6 des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes (Bundestagsdrucksache 20/1111 vom 21. März 2022) um weitere drei Monate verlängert.

Gute Beratung benötigt langjährige Erfahrung

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Einkommen- oder Umsatzsteuererklärung, Erstellung des Jahresabschlusses oder Begleitung bei steuerlichen Prüfungen –

... wir beraten in allen steuerlichen Fragen und bieten allen Menschen mit steuerlichen Anliegen unsere Leistungen an.

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